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F-Gas Verordnung (EU) 2024/573

Kompletter Leitfaden zu allen Änderungen & Pflichten

In Kraft seit 11. März 2024

Wichtig für alle Importeure & Exporteure F-gas-haltiger Sendungen!

Seit dem 11. März 2024 gilt die neue F-Gas Verordnung.

Was ist neu seit 11. März 2024?

Die neue F-Gas Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und verschärft die Anforderungen erheblich. Ziel ist die drastische Reduzierung fluorierter Treibhausgase zum Schutz des Klimas.

Phase-Down verschärft

Strengere Mengenbegrenzungen für HFKW (R134a, R410A, R407C, R32, R1234yf, R404A, R22). Die erlaubten Mengen sinken kontinuierlich bis 2050.

Mehr Dokumentation

Erweiterte Kennzeichnungs- und Berichtspflichten für alle Marktteilnehmer. Jährliche BDR-Berichte sind verpflichtend.

Registrierung zwingend

Verschärfte Portal-Anforderungen vor jeder Import-/Export-Tätigkeit. Ohne Registrierung keine Zollabfertigung möglich.

Mehr Kontrollen

Intensivierte Überwachung durch nationale Behörden. Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

  • Registrierung im EU F-Gas Portal ist zwingend erforderlich
  • HFKW-Importe nur noch mit Quotenfreigabe möglich
  • Jährliche Berichterstattung (BDR) ist verpflichtend
  • Verschärfte Mengenbegrenzungen (Phase-Down)
  • Erweiterte Kennzeichnungspflichten für Produkte
  • Verstärkte Kontrollen und höhere Bußgelder

Wer ist betroffen?

Gesetzliche Grundlage

Artikel 17 Absatz 1 lit. a) Verordnung (EU) 2024/573:

"Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase in Mengen von einer Tonne CO₂-Äquivalent oder mehr oder Produkte und Einrichtungen, die solche Gase enthalten oder zu deren Funktionieren benötigen, einführen oder ausführen [...] müssen sich registrieren."

Ausnahme: Vorübergehende Verwahrung gemäß Art. 5 Nr. 17 Verordnung (EU) 952/2013 (Union Customs Code)

Importeure

Unternehmen, die F-Gas-haltige Geräte oder Komponenten in die EU einführen und dem Zollverfahren zur Überlassung zum freien Verkehr unterliegen.

Beispiele:

  • Fahrzeugimporteure mit Klimaanlagen
  • Importeure von Kühlgeräten
  • Händler von Klimaanlagen

Exporteure

Exporteure von F-Gas-haltigen Produkten wie Fahrzeugen oder Klimaanlagen in Drittstaaten außerhalb der EU.

Beispiele:

  • Fahrzeugexporteure
  • Exporteure von Kälteanlagen
  • Klimageräte-Händler

Hersteller

Kälte- und Klimatechnik-Hersteller, die Geräte oder Anlagen mit F-Gasen fertigen oder in Verkehr bringen.

Beispiele:

  • Klimaanlagen-Hersteller
  • Kühlgeräte-Produzenten
  • Wärmepumpen-Hersteller

Registrierungspflichtige Produkte

Folgende Produkte unterliegen der Registrierungspflicht beim Import oder Export:

Fahrzeuge

PKW mit Klimaanlagen (R134a, R1234yf)
LKW mit Transportkühlung
Anhänger mit Kühlsystemen
Elektrofahrzeuge mit Klimaanlagen

Kälte & Klima

Kühlschränke und Gefriergeräte
Klimaanlagen (R410A, R407C, R32)
Wärmepumpen
Kälteanlagen in Supermärkten

Industrie

Industrieanlagen zur Kühlung
Prozess-Kühlanlagen
Elektroschalter mit F-Gasen
Isoliermaterialien

Sonstige

Feuerlöschgeräte
Medizinische Kühlgeräte
Laborgeräte mit Kältemitteln
Verpackungsmaterialien mit Treibgas

Wichtig: Diese Liste ist nicht abschließend. Bei Unsicherheit, ob Ihr Produkt betroffen ist, kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Zeitplan & wichtige Fristen

11.03.2024

Inkrafttreten

Die neue F-Gas Verordnung (EU) 2024/573 tritt in Kraft

01.01.2025

Registrierungspflicht

Alle Importeure/Exporteure müssen registriert sein

31.03.2025

Erster BDR-Bericht

Jahresbericht für 2024 muss eingereicht werden

Ab 2025

Kontinuierliche Verschärfung

Phase-Down setzt sich fort, Quoten werden knapper

Kritische Deadlines beachten!

Planen Sie ausreichend Vorlaufzeit ein! Die Registrierung kann 1-2 Wochen dauern. Import ohne gültige Registrierung führt zu Zollproblemen und Bußgeldern.

Bußgelder & Strafen bei Verstößen

Verstöße gegen die F-Gas Verordnung werden von den nationalen Behörden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet:

SchweregradBußgeldVerstoß
Niedrig500 - 2.000 €Verspätete Berichterstattung, fehlende Dokumentation
Mittel2.000 - 10.000 €Fehlende Registrierung, unvollständige Angaben
Hoch10.000 - 50.000 €Import ohne Quoten, wiederholte Verstöße
Sehr Hoch50.000+ €Systematische Verstöße, Betrug, Umgehung der Verordnung

Zusätzliche Konsequenzen:

  • Beschlagnahmung der Ware durch Zollbehörden
  • Entzug der Portal-Registrierung
  • Eintragung in Sanktionslisten
  • Strafrechtliche Verfolgung bei systematischen Verstößen
  • Reputationsschaden und Geschäftsunterbrechungen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich mich registrieren, wenn ich nur einmalig importiere oder exportiere?

Ja, die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Häufigkeit. Auch bei einmaligem Importen & Exporten müssen Sie im EU F-Gas Portal registriert sein, bevor die Ware verzollt werden kann.

Was passiert, wenn ich ohne Registrierung importiere?

Ohne gültige Portal-Registrierung wird die Ware am Zoll nicht abgefertigt. Zusätzlich drohen empfindliche Bußgelder. Die Registrierung muss VOR dem Import erfolgen.

Welche F-Gase sind von der Phase-Down betroffen?

Hauptsächlich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) wie R134a, R410A, R407C, R32, R404A und R1234yf. Die erlaubten Mengen werden kontinuierlich bis 2050 reduziert.

Brauche ich Quoten für alle F-Gas-Importe?

Nein, Quoten sind nur für HFKW (teilfluorierte Kohlenwasserstoffe) erforderlich. Andere F-Gase wie vollhalogenierte FKW oder SF6 sind quotenfrei, unterliegen aber der Registrierungspflicht.

Wie lange dauert die Registrierung im F-Gas Portal?

Die Erstregistrierung kann je nach Vollständigkeit der Unterlagen 1-2 Wochen dauern. Planen Sie ausreichend Vorlaufzeit vor Ihrem ersten Import ein.

Muss ich jährlich Berichte einreichen?

Ja, alle registrierten Importeure müssen bis 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht (BDR) über ihre importierten F-Gas-Mengen einreichen.

Was kosten Verstöße gegen die F-Gas Verordnung?

Bußgelder können je nach Verstoß mehrere Tausend bis Zehntausend Euro betragen. Zusätzlich können Waren beschlagnahmt und Genehmigungen entzogen werden.

Gilt die Verordnung auch für vorausgefüllte Geräte?

Ja, auch Geräte, die bereits mit F-Gasen befüllt sind (z.B. Klimaanlagen in Fahrzeugen), unterliegen der Registrierungs- und Quotenpflicht beim Import.

Benötigen Sie Unterstützung?

Wir helfen Ihnen bei der F-Gas Registrierung, Quotenmanagement und Berichterstattung